Artikel-Schlagworte: „Wohnungsgenossenschaft“

Für gewöhnlich ist es nicht zu beanstanden, wenn Fixkosten wie etwa die Grundgebühren für die Wasserversorgung auf alle Mietparteien umgelegt werden. Nicht so jedoch, wenn ganze Wohnblöcke zu großen Teilen leer stehen und die Wohnungsgesellschaft keine Mieter findet. So urteilte der BGH (Az. VIII ZR 183/09) in der Sache des Mieterschutzvereins Oberlausitz gegen eine Wohnungsgenossenschaft in Görlitz. Denn dadurch verteile die Wohnungsgenossenschaft ihr Leerstandsrisiko in nicht hinnehmbarer Weise auf ihre verbliebenen Mieter. “Eine derartige Verlagerung des Leerstandsrisikos vom Vermieter auf den Mieter muss der Mieter bei der Umlegung von Betriebskosten nicht hinnehmen”, urteilten die Richter des Bundesgerichtshofs.

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