Artikel-Schlagworte: „Winter“

Die Zahl der Knochenbrüche ist seit Anfang Dezember 2010 um mehr als die Hälfte gestiegen. Allein im Krankenhaus Kamp-Lintfort (NRW) werden täglich 30 bis 40 Menschen in der dortigen Ambulanz nach Glatteisunfällen oder anderen Stürzen behandelt. Die meisten Unfälle passieren, da so macher Verantwortlicher für den Winterdienst seine Pflichten nicht ausreichend erfüllt. Hier stellt sich dann die Frage wer für die Nachlässigkeit haftet. Grundsätzlich obliegt den Gemeinden die Verkehrssicherungspflicht auf öffentlichen Straßen und Fußwegen. Die Gemeinde kann diese Pflicht aber auf die Grundstückseigentümer übertragen. Diese können als Vermieter ihrerseits die Pflicht zum Streuen der Wege und der Schneeräumpflicht auf ihre Mieter mittels Mietvertrag oder Hausordnung, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gilt, abwälzen. Eine nachträgliche einseitige Änderung der Hausordnung durch den Vermieter führt im Zweifel nicht automatisch zu einer Verpflichtung des Mieters zum Winterdienst, so dass Landgericht Bonn (NJW 1958, 146). Soweit eine Pflicht der Mieter zum Winterdienst besteht, sollte der Vermieter grundsätzlich kontrollieren, ob diese ihren Verkehrssicherungspflichten ausreichend nachkommen (OLG Oldenburg, NJW-RR 2008, 1181). In den Fällen, in denen Mieter alt oder gebrechlich sind und deshalb ihren vertraglichen Pflichten zur Schneeräumung nicht nachkommen können, ist die Rechtsprechung nicht eindeutig. Manche Gerichte sehen dann die Pflicht des Mieters für eine Vertretung zu sorgen (LG Kassel, LG Düsseldorf, LG Flensburg, LG Wuppertal), andere Gerichte nehmen dann den Vermieter in die Pflicht (LG Hamburg, LG Darmstadt, AG, AG Münster, AG Bonn, AG Hamburg, AG Frankfurt). Beinhalten die Nebenkosten die Versicherungsbeiträge für eine Haftpflichtversicherung, ist diese vorranging in Anspruch zu nehmen. Eine Haftpflichtversicherung ist für gewöhnlich nur bei Vorsatz von der Leistung frei. Aber auch hier kommt es im Einzelfall auf das “Kleingedruckte” an. Nicht immer haben Unfallopfer Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld. Soweit dieser jedoch besteht, dürften sich Geschädigte grundsätzlich bei der Gemeinde beziehungsweise bei satzungsgemäßer Übertragung der Winterdienstpflicht auf die Grundstückseigentümer an letztgenannte schadfrei halten. Soweit Hauseigentümer die Verkehrssicherungspflicht auf einzelne Mieter übertragen haben sollten, dürfte dies nur das Innenverhältnis berühren. Dies ist vor allem wichtig, wenn einzelne Mieter insolvent sind und für den Schaden nicht aufkommen können. Hier muss sich ein Unfallopfer von einem Grundstückseigentümer nicht an dessen Mieter verweisen lassen. Im Zweifel zahlt der Vermieter, auch wenn die Mieter vertraglich oder aufgrund der Regelungen in der Hausordnung zur Schneebeseitigung und zum Streuen des Fußwegs verpflichtet sind. Aber auch bei dieser Frage kann es auf den Einzelfall ankommen. Gleiches gilt, wenn der Grundstückseigentümer den Winterdienst auf ein Unternehmen übertragen hat. Der Bundesgerichtshof nahm in einem solchen Fall den Übergang der Verkehrssicherungspflicht auf das beauftragte Unternehmen an, so dass nicht der Grunstückseigentümer, sondern das für den Winterdienst zuständige Unternehmen haftete (BGH, WuM 2008, 235).

Für Fragen im Einzelfall, wenden Sie sich bitte an Frau Rechtsanwältin Beate M. Wieloch (Telefon 0221-16901644).

Mietvertrag nur gegen Bares

In Hamburg, München und Köln müssen Wohnungssuchende zuweilen an den Vormieter üppig selbst für Unrat zahlen, um an eine begehrte Wohnung zu kommen. In weniger gefragten Regionen erhalten neue Mieter dagegen sogar wertvolle Geschenke oder können einige Monate mietfrei wohnen.

Streit um Eigenbedarfs-Kündigung

Mietern, denen wegen Eigenbedarf durch den Vermieter gekündigt wurde, muss eine während der Kündigungsfrist freiwerdende Wohnung im selben Haus zuerst angeboten werden, so der BGH (Az. VIII ZR 78/10).

Was der Vermieter alles fragen und wissen darf

Nicht alle Fragen des Vermieters müssen beantwortet werden. Welche Fragen der Vermieter seinen Mietern stellen darf ist jedoch gesetzlich nicht geregelt. Gibt der Wohnungsbewerber falsche Antworten, kann dies unter Umständen später ein Grund für eine fristlose Kündigung sein.

Eingefrorene Rohre: Alle Räume beheizen

Die Heizkosten sind hoch, deshalb wollen viele Hauseigentümer und Mieter sparen, indem sie die Heizung in gar nicht oder selten genutzten Räumen auslassen. Im Winter bei Minusgraden können dadurch erhebliche Schäden entstehen, so können Rohre platzen. Die Versicherungen haben hier meist entsprechende Klauseln, so dass die Schadensregulierung durch die Versicherung vollständig versagt wird.

Abschied vom analogen Fernsehen

In Thüringen werden die Fernsehsender nur noch über ein digitales Signal übermittelt. Deshalb kommen auf viele Hauseigentümer und wohl auch deren Mieter erhebliche Kosten für die Umrüstung auf die digitale Technik zu.

Fragen zum Mietrecht? Telefon: 0221-16 90 16 44 (Rechtsanwältin Beate M. Wieloch)