Artikel-Schlagworte: „Schildkröte“

Ein generelles Verbot der Tierhaltung durch den Vermieter ist zu weitgehend und damit unwirksam. So dürfen in aller Regel Kleintiere (z.B. Hamster oder Schildkröte) ohne Erlaubnis des Wohnungseigentümers gehalten werden (BGH, Az. VIII ZR 340/06). Bei größeren Haustieren, wie Hunde oder Katze, sieht die Sache dagegen schon anders aus. Mieter können sich nicht unbedingt auf andere Fälle in der Nachbarschaft berufen. Der Vermieter sollte bei einer geplanten Tierhaltung vorsorglich um Erlaubnis gefragt werden. Dies gilt vor allem bei exotischen Tieren. Bei ausgefallenen Tieren sollten im Vorfeld die rechtlichen Bestimmungen überprüft werden und gegebenenfalls bei den zuständigen Behörden entsprechende Genehmigungen eingeholt werden. Wer also künftig mit einem Krokodil unter einem Dach leben will, sollte nicht nur den Vermieter um Erlaubnis fragen.

Fragen zur Tierhaltung in der Mietwohnung oder im Mietshaus? Telefon: 0221-16 90 16 44 (Rechtsanwältin Beate M. Wieloch)