Artikel-Schlagworte: „Mieterhöhung“
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung des Landes Berlin unterhält im Internet unter der Adresse http://www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/mietspiegel/ einen Mietspiegel für Berlin. Der Berliner Mietspiegel bietet interessierten Mietern an einer Mietwohnung in Berlin und Vermietern eine Vergleichsmöglichkeit bezüglich der ortsüblichen Miete für nicht preisgebundenen Wohnraum. Der Mietspiegel basiert auf der Nettokaltmiete. Alle Preisangaben sind in Euro und beziehen sich auf einen Quadratmeter Wohnraum. Natürlich ist der Mietspiegel Berlin nicht nur für Mieter interessant. Der Mietspiegel Berlin bietet auch Hauseigentümern oder deren Hausverwaltung für die in Berlin unterhaltenen Wohnungen einen guten Anhaltspunkt für die Berechnung der Miete. Der von der Senatsverwaltung veröffentlichte Berliner Mietspiegel ist ein qualifizierter Mietspiegel im Sinne des § 558 d BGB. Der Mietspiegel ist nicht nur für neue Mietverträge von Bedeutung. Bei einer Mieterhöhung spielt ein qualifizierter Mietspiegel – wie der Berliner Mietspiegel – ebenfalls eine wichtige Rolle.
Der Berliner Mietspiegel wurde unter Hilfe der nachfolgenden Stellen durch das GEWOS Institut für Stadt-, Regional- und Wohnforschung GmbH in Hamburg erstellt:
- Amt für Statistik Berlin-Brandenburg
- Berliner Mietergemeinschaft
- Berliner Mieterverein
- Bund der Berliner Haus- und Grundbesitzervereine
- Landesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen Berlin/Brandenburg
- Mieterschutzbund
- Senatsverwaltung für Justiz
- Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen
Wollen Sie als Mieter oder Vermieter wissen, ob für Ihre Mietwohnung in Berlin die vertragliche vereinbarte Miete oder die geplante Mieterhöhung mit der Rechtslage vereinbar ist? Fragen zum Mietrecht oder zum Mietspiegel – auch in anderen Städten – beantwortet Ihnen Frau Rechtsanwältin Wieloch, Telefon 0221-16901644.
Unzutreffende Angaben zur Wohnungsgröße im Mietvertrag berechtigen den Mieter zur außerordentlichen Kündigung, wenn die im Mietvertrag angegebenen Werte um mehr als zehn Prozent von der Wirklichkeit abweichen (BGH, Az. VIII ZR 142/08). Darüber hinaus steht dem Mieter gegenüber dem Vermieter ein Rückzahlungsanspruch der zuviel gezahlten Miete zu, sofern die Flächenabweichung mehr als zehn Prozent beträgt. Ist eine Wohnung beispielsweise in Wirklichkeit nur 89 Quadratmeter groß, aber im Vertrag hat der Vermieter 100 Quadratmeter angegeben, so kann der Mieter 11 Prozent der bis dahin bezahlten Miete zurückverlangen. Glück haben die Vermieter, die sich versehentlich nur um maximal 10 Prozent verschätzt haben. Dann steht dem Mieter nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs leider kein Rückzahlungsanspruch zu. Das gleiche gilt übrigens auch in den Fällen, in denen im Mietvertrag festgelegt wurde, das die Angabe der Quadratmeterzahl unverbindlich ist (BGH, Az. VIII ZR 306/09). In solchen Fällen müssen Mieter nach dem höchstrichterlichen Urteil sogar eine Mieterhöhung selbst für die nicht vorhandenen Quadratmeter, die im Mietvertrag zuviel benannt sind, hinnehmen.
Fragen zum Mietrecht? Telefon: 0221-16 90 16 44 (Rechtsanwältin Beate M. Wieloch)