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Für gewöhnlich ist es nicht zu beanstanden, wenn Fixkosten wie etwa die Grundgebühren für die Wasserversorgung auf alle Mietparteien umgelegt werden. Nicht so jedoch, wenn ganze Wohnblöcke zu großen Teilen leer stehen und die Wohnungsgesellschaft keine Mieter findet. So urteilte der BGH (Az. VIII ZR 183/09) in der Sache des Mieterschutzvereins Oberlausitz gegen eine Wohnungsgenossenschaft in Görlitz. Denn dadurch verteile die Wohnungsgenossenschaft ihr Leerstandsrisiko in nicht hinnehmbarer Weise auf ihre verbliebenen Mieter. “Eine derartige Verlagerung des Leerstandsrisikos vom Vermieter auf den Mieter muss der Mieter bei der Umlegung von Betriebskosten nicht hinnehmen”, urteilten die Richter des Bundesgerichtshofs.
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Unzutreffende Angaben zur Wohnungsgröße im Mietvertrag berechtigen den Mieter zur außerordentlichen Kündigung, wenn die im Mietvertrag angegebenen Werte um mehr als zehn Prozent von der Wirklichkeit abweichen (BGH, Az. VIII ZR 142/08). Darüber hinaus steht dem Mieter gegenüber dem Vermieter ein Rückzahlungsanspruch der zuviel gezahlten Miete zu, sofern die Flächenabweichung mehr als zehn Prozent beträgt. Ist eine Wohnung beispielsweise in Wirklichkeit nur 89 Quadratmeter groß, aber im Vertrag hat der Vermieter 100 Quadratmeter angegeben, so kann der Mieter 11 Prozent der bis dahin bezahlten Miete zurückverlangen. Glück haben die Vermieter, die sich versehentlich nur um maximal 10 Prozent verschätzt haben. Dann steht dem Mieter nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs leider kein Rückzahlungsanspruch zu. Das gleiche gilt übrigens auch in den Fällen, in denen im Mietvertrag festgelegt wurde, das die Angabe der Quadratmeterzahl unverbindlich ist (BGH, Az. VIII ZR 306/09). In solchen Fällen müssen Mieter nach dem höchstrichterlichen Urteil sogar eine Mieterhöhung selbst für die nicht vorhandenen Quadratmeter, die im Mietvertrag zuviel benannt sind, hinnehmen.
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