Artikel-Schlagworte: „Betriebskosten“

Ansprüche hinsichtlich der Betriebskostenabrechnung verjähren spätestens nach drei Jahren. Die meisten Vermieter müssen jedoch bei der Betriebskostenabrechnung aufpassen, da in vielen Mietverträgen als Abrechnungszeitraum ein Kalenderjahr vertraglich vereinbart ist. Vermieter, die solche Mietverträge haben, sollten daher darauf achten, dass die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2009 noch im Jahr 2010 ihren Mietern nachweisbar zugeht. Nur wenn wichtige Unterlagen zur Betriebskostenabrechnung wie Gebührenbescheide noch nicht verfügbar sind, darf der Vermieter in Ausnahmefällen später abrechnen, allerdings drei Monate nach Zugang dieser Unterlagen muss die Betriebskostenabrechnung dem Mieter in den meisten Fällen spätestens zugegangen sein. Geht die Betriebskostenabrechnung zu spät ein, muss der Mieter in der Regel dann nicht mehr die Betriebskosten bezahlen, wenn Mieter und Vermieter im Mietvertrag nicht andere davon abweichende Vereinbarungen getroffen haben. Der Mieter dagegen kann für gewöhnlich beruhigt seine Ansprüche aus der Betriebskostenabrechnung noch drei Jahre danach gerichtlich geltend machen. Hierzu zählt auch der Anspruch des Mieters gegenüber dem Vermieter auf Vorlage der vollständigen Unterlagen zur Betriebskostenabrechnung. Schon deshalb, da sich erst aus den vollständigen Unterlagen möglicherweise ein Guthaben und somit ein Rückzahlungsanspruch des Mieters ergeben könnte.

Der 31.12.2010 ist nicht nur wegen der Betriebskosten ein wichtiger Stichtag. Für sehr viele Ansprüche, die im Jahre 2007 erwachsen sind, droht mit Ablauf dieses Tages die Verjährung. Zwar können grundsätzlich auch nach Eintritt der Verjährung Ansprüche eingeklagt werden, doch werden solche Klagen nur wenig erfolgreich sein, wenn der Beklagte zurecht die Einrede der Verjährung geltend machen kann. Für Mieter können dies beispielsweise folgende Ansprüche sein, die Auszahlung eines Betriebskostenguthabens, die Rückzahlung einer Mietkaution nebst Zinsen oder zuviel bezahlte Miete, aber auch unberechtigte gezahlte Provisionen an Makler. Vermieter müssen spätestens bis zum 31.12.2010 gegen Mieter gerichtlich vorgehen, die 2007 in ihre Mietwohnung eingezogen sind, aber beispielsweise die Kaution nicht bezahlt haben oder Mieten aus dem Jahre 2007 noch schuldig geblieben sind.

Hinweis: Es handelt sich um ein redaktionelles Angebot und nicht um Rechtsberatung im Einzelfall. Wollen Sie Ihren konkreten Einzelfall rechtlich prüfen lassen, so wenden Sie sich bitte an Frau Rechtsanwältin Beate M. Wieloch, Telefon 0221-16901644