Ein Vermieter pochte auf unzulässige Klauseln im Mietvertrag und verlangte die Übernahme der Kosten für eine Schönheitsreparatur. Der Mieter hielt dagegen und verwies auf die Unwirksamkeit der entsprechenden Klauseln im Mietvertrag. Als dies nichts half, beauftragte der Mieter einen Rechtsanwalt. Die Folge: Der Vermieter muss nun nicht nur die Schönheitsreparatur selbst bezahlen, sondern zusätzlich auch die Kosten für den vom Mieter eingeschalteten Rechtsanwalt, wie ihm das Landgericht Berlin (67 S 460/09) erklärte.
Fragen zum Mietrecht? Rechtsanwältin Beate Wieloch, Anwaltskanzlei Wieloch,
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